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Rechtsgebiete >> Unterhalt

Ich berate Sie gern zu Fragen des Unterhaltsrechts.

Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid

Sophienblatt 13-17
24103 Kiel
Tel.: 0431-6005391-0
Mail: kanzlei-kiel@anwalt-rd.de
Dr. Christian Schmid

Unterhalt können erhalten:
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern)
- Getrennt lebende Ehegatten
- Geschiedene Ehegatten
- Nichteheliche Mütter

Unterhaltsansprüche setzten voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Der Bedarf von Kindern und nichtehelichen Müttern sind in der in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf heraus gegebenen sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Bedarf getrennt lebender Ehegatten und geschiedener Ehegatten beträgt die Hälfte des Familieneinkommens, wobei bei der Ermittlung des Familieneinkommens berufsbedingte Aufwendungen und ein Erwerbstätigenbonus abgezogen werden.

Die genaue Berechnung hat durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen. Auf keinen Fall sollte man ein Anerkenntnis unterzeichnen, ohne vorher im Rahmen einer anwaltlichen Beratung die Berechtigung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs prüfen zu lassen. Sie sind über Jahre an eine solche Unterschrift gebunden. Wenn Sie freiwillig einen zu hohen Unterhaltsbetrag anerkennen, es ist nur schwer möglich, den Unterhalt auf das richtige Maß herabsetzen zu lassen. Ihnen wird stets vorgehalten, freiwillig eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies gilt insbesondere für das Unterzeichnen einer Jugendamtsurkunde. Unterzeichnen Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Prüfung eine Jugendamtsurkunde, in der ein bestimmter Unterhaltsbetrag oder ein bestimmter Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt ist!

Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten wurden durch Gesetzesreform seit dem 01.01.2008 stark eingeschränkt. Ich verweise hierzu auf den Artikel auf der Seite "News und Infos".

Ein Thema ist schließlich die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, insbesondere, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Kinder die Pflegeheimkosten tragen sollen. Auch dies bezüglich sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, bevor ein Zahlungsverlagen des Sozialamts anerkannt wird.

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© Anwaltsbüro Dr. Schmid | 2011