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Rechtsgebiete >> Steuerstrafrecht

Ich berate Sie gern zu Fragen des Steuerstrafrechts.

Rechtsanwältin Jana Blöcker

Sophienblatt 13-17
24103 Kiel
Tel.: 0431-6005391-0
Mail: kanzlei-kiel@anwalt-rd.de
Dr. Christian Schmid

Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren an Bedeutung stark zugenommen. Während dieses Delikt früher eher selten verfolgt wurde, hat sich das grundlegend geändert. In der letzten Zeit hat das Steuerstrafrecht eine neue Dynamik bekommen, da auf das Bankgeheimnis auch im Ausland nicht mehr vertraut werden kann.

Die Verteidigung im Steuerstrafrecht erfordert sowohl Erfahrung in der Strafverteidigung als auch die Kenntnis des materiellen Steuerrechts. Der Kanzleiinhaber kann beides durch jahrelange Tätigkeit in einer Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, in dem er auf beiden Gebieten intensiv gearbeitet hat, und durch vorherige mehrjährige Tätigkeit am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht, einschließlich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, der Universität Kiel aufweisen.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Steuerforderung, hinsichtlich derer Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, nach materiellem Steuerrecht überhaupt berechtigt ist. Dies ist nicht immer der Fall. Zumindest ist es häufig auch in der behaupteten Höhe nicht der Fall, so dass statt eines schweren Falls nur ein einfacher Fall der Steuerhinterziehung in Betracht kommt.

Sodann sind sämtliche Grundsätze der Strafverteidigung zu beachten. Hier gelten die Ausführungen zur Strafverteidigung ebenso. Insbesondere ist auch im Steuerstrafrecht von Anfang an vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, da erst der Verteidiger nach Akteneinsicht beurteilen kann, welcher Vorwurf erhoben wird und in wie weit überhaupt auf Seiten der Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft belastendes Material vorliegt.

Besonders ist im Zuge der derzeit laufenden Ermittlungen auf Grund der gekauften Daten- CD`s von voreiligem Handeln abzuraten. Entgegen anders lautender Behauptungen ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Verwertung der Daten überhaupt zulässig ist. Sollte die Verwertung sich letztlich als unzulässig heraus stellen, wäre es fatal, wenn zwischenzeitlich ein Geständnis abgelegt wurde oder anderweitig Unterlagen zu Verfügung gestellt wurden, da sich nach der Rechtssprechung ein Verwertungsverbot nur auf das verbotene Beweismittel, nicht auf andere Beweismittel, wie ein Geständnis, bezieht.

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